Gaikokuhō jimu bengoshi „Gaiben“ 外国法事務弁護士 (Rechtsanwalt mit ausländischer Zulassung)
Glossar über japanische Rechtsterminologie

Gaikokuhō jimu bengoshi „Gaiben“ 外国法事務弁護士 (Rechtsanwalt mit ausländischer Zulassung)

Gaikokuhō jimu bengoshi „Gaiben“
外国法事務弁護士
(Rechtsanwalt mit ausländischer Zulassung)

Ein ausländischer Rechtsanwalt mit Gaiben-Zulassung ist berechtigt, zum Recht des Landes, in dem er als Rechtsanwalt zugelassen wurde, in Japan zu beraten. Die Berechtigung zur Rechtsberatung gilt nur für das Recht des Landes, in dem die Zulassung erworben wurde, nicht für japanisches Recht. Seit der Lockerung des Gaiben-Gesetzes, darf jedoch auch ein Rechtsanwalt mit ausländischer Zulassung Beratungen zum japanischen Recht durchführen, wenn die Teile der Beratung, die sich auf das japanische Recht beziehen, von einem Bengoshi (Rechtsanwalt mit japanischer Volljuristenzulassung) kontrolliert wurden.